Deutsch-Japanischer Verein Yawara Lippstadt e.V.

独日協会柔リップシュタット





§ 1         Name, Sitz und Geschäftsjahr
Nach Eintragung in das Vereinsregister führt der Verein den Namen „Deutsch – Japanischer Verein Yawara Lippstadt e.V.“ (DJV Yawara Lippstadt e.V.). Er hat seinen Sitz in Lippstadt.
Das Geschäftsjahr ist das Kalenderjahr.

§ 2         Zweck des Vereins
a) Aufgabe des Vereins ist die Förderung der gegenseitigen Völkerverständigung zwischen Deutschen und Japanern durch die Vertiefung der Kenntnisse der Mitglieder und der breiten Öffentlichkeit über Land, Volk, Kultur und Kunst beider Länder und durch Veranstaltungen und anderen Aktionen, die direkte, persönliche Kontakte zwischen Deutschen und Japanern ermöglichen, pflegen und erweitern.
Ferner ist es Zweck des Vereins den japanischen Budo-Sport (Judo, Kendo, Kyudo, u. a.) zu fördern und zu seiner Verbreitung durch geeignete Maßnahmen beizutragen.
Insbesondere will der Verein seine Ziele durch geeignete Maßnahmen in die Kreise der Jugend tragen und die ihm anvertrauten Jugendlichen bei deren Erhalt und Verbreitung fördern.
Der Vereinszweck soll z. B. realisiert werden durch:
-         die Einladung von Dozenten zu Vorträgen in Schulen, Vereinen, VHS usw.,
-         das zur Verfügung stellen von Fachliteratur und geeigneten Medien,
-         die Organisation von Darbietungen,
-         die Durchführung von Exkursionen,
-         die Schaffung von Sportangeboten,
-         die Ausrichtung von Sportlehrgängen und –training.
b) Der Verein verfolgt ausschließlich und unmittelbar gemeinnützige Zwecke im Sinne des Ab-schnittes „Steuerbegünstigte Zwecke“ der Abgabenordnung. Der Verein ist selbstlos tätig und er verfolgt nicht in erster Linie eigenwirtschaftliche Zwecke.
c) Mittel des Vereins dürfen nur für die satzungsgemäßen Zwecke verwendet werden. Die Mitglieder erhalten keine Zuwendung aus den Mitteln des Vereins.
d) Es darf keine Person durch Ausgaben, die dem Zweck des Vereins fremd sind oder durch unverhältnismäßig hohe Vergütungen begünstigt werden.

§ 3         Mitgliedschaft
a) Der Verein hat jugendliche Mitglieder mit Stimm- und Wahlrecht innerhalb der Jugend-vertretung des Vereins (bis 18 Jahre) und erwachsene Mitglieder mit aktivem und passivem Wahlrecht.
b) Mitglieder, die sich in besonderer Weise um den Verein verdient gemacht haben, können von der Mitgliederversammlung zu Ehrenmitgliedern ernannt werden. Näheres regelt die Ehrenordnung. Sie ist nicht Satzungsbestandteil.

§ 4         Erwerb der Mitgliedschaft
a) Mitglied kann jede natürliche oder juristische Person werden.
b) Der Aufnahmeantrag muss schriftlich an den geschäftsführenden Vorstand gerichtet werden. Bei Minderjährigen ist die Zustimmung der gesetzlichen Vertreter erforderlich.
c) Über die Aufnahme von Mitgliedern entscheidet der geschäftsführende Vorstand. Die Ab-lehnung eines Aufnahmeantrages erfolgt schriftlich. Dabei brauchen Gründe nicht bekannt gegeben zu werden.

§ 5         Beendigung der Mitgliedschaft
a) Die Mitgliedschaft endet:
1 mit dem Tod des Mitgliedes;
2 durch Austritt des Mitgliedes;
3 durch Ausschluss aus dem Verein;
4 durch Streichung von der Mitgliederliste;
5 bei juristischen Personen durch deren Auflösung.
b) Der Austritt ist nur zum Schluss eines Kalendervierteljahres möglich und muss dem geschäftsführenden Vorstand spätestens einen Monat vorher schriftlich angezeigt werden.
c) Ein Mitglied kann bei Vorliegen eines schwerwiegenden Grundes durch Beschluss des geschäftsführenden Vorstandes ausgeschlossen werden. Als „schwerwiegenden Grund“ im Sinne dieser Bestimmung sind z. B. anzusehen:       
- Verstoß gegen die Interessen des  Vereins;
- Grobes Fehlverhalten;
- Schädigung des Ansehen des Vereines oder
- Verhängung einer Haftstrafe durch ein ordentliches Gericht.
Zuvor ist dem Mitglied Gelegenheit des rechtlichen Gehörs zu gewähren. Der Ausschluss ist schriftlich mitzuteilen.
d) Die Streichung von der Mitgliederliste erfolgt durch den geschäftsführenden Vorstand, wenn das Mitglied nach zweimaliger erfolgloser schriftlicher Anmahnung, zuletzt unter Androhung der Streichung von der Mitgliederliste, seinen Zahlungsverpflichtungen nicht nachkommt oder seine Adresse nicht mehr ermittelbar ist (unbekannt verzogen).
e) Mit dem Ende der Mitgliedschaft erlöschen alle Rechte und Pflichten, die sich aus der Mitgliedschaft ergeben, unabhängig von der Verpflichtung zur Zahlung noch bestehender Beitragsrückstände.

§ 6         Beiträge
a) Der Verein erhebt Mitgliedsbeiträge und Aufnahmegebühren. Er kann weiterhin Umlagen festsetzen.
b) Mitgliedsbeiträge, Aufnahmegebühren und Umlagen werden von der Mitgliederversammlung festgelegt.
c) Einzelheiten, Fälligkeit und Form der Beitragszahlung regelt die Beitragsordnung. Sie ist nicht Satzungsbestandteil.

§ 7         Bekanntmachungen des Vereins
a) Bekanntmachungen des Vereins werden durch Aushang ("Schwarzes Brett") und auf der Internetseite des Vereins veröffentlicht.
b) Alle Mitteilungen, die nach den genannten Bestimmungen veröffentlicht werden, gelten als ordnungsgemäß bekannt gemacht. Kein Mitglied kann sich darauf berufen, diese Mitteilungen nicht erhalten oder gelesen zu haben.

§ 8         Organe des Vereins
Organe des Vereins sind:                                                                                                                       
1. Die Mitgliederversammlung
2. die Jugendversammlung
3. der Vorstand.

§ 9         Mitgliederversammlung
a) Die Mitgliederversammlung ist das oberste Organ des Vereins.
b) Die Mitgliederversammlung ist von dem geschäftsführenden Vorstand im ersten Vierteljahr des Kalenderjahres einzuberufen. Die Einladung erfolgt unter Angabe der Tagesordnung einen Monat vor dem Termin per Aushang ("Schwarzes Brett") und über die Internetseite des Vereins.
c) Bei Bedarf können außerordentliche Mitgliederversammlungen einberufen werden, wenn der geschäftsführende Vorstand es für erforderlich hält oder ein Viertel der Mitglieder die Durch-führung einer Versammlung wünscht. Ein solches Begehren ist dem geschäftsführenden Vor-stand unter Angabe der zu behandelnden Tagesordnungspunkte mit entsprechender Begründung schriftlich mitzuteilen und von allen Antragstellern persönlich zu unterzeichnen. Nur solche Mitglieder können sich an der Antragstellung beteiligen, die am Tage der Antrag-stellung ihren finanziellen Verpflichtungen innerhalb des Vereines in vollem Umfang nachge-kommen sind. Für die außerordentliche Mitgliederversammlung gelten die Einladungsformalien der ordentlichen Mitgliederversammlung.
d) Jedem volljährigen Mitglied steht eine Stimme zu. Das Stimmrecht ist nicht übertragbar. Kinder unter 18 Jahren werden durch einen Erziehungsberechtigten vertreten.
e) Jedes Mitglied kann Anträge zur Ergänzung der Tagesordnung stellen. Diese Anträge müssen 14 Tage vor der Mitgliederversammlung in schriftlicher Form mit entsprechender Begründung beim geschäftsführenden Vorstand eingegangen sein.
f) Die Mitgliederversammlung ist ohne Rücksicht auf die Anzahl der erschienenen Mitglieder beschlussfähig.
g) Über die Mitgliederversammlung ist innerhalb von einem Monat eine Niederschrift zu fertigen. Sie ist von dem/der Versammlungsleiter/in und von dem /der von der Mitgliederver-sammlung gewählten Protokollführer/in zu unterzeichnen. Die Niederschrift kann gegen Zusendung eines ausreichend frankierten Umschlages beim geschäftsführenden Vorstand angefordert werden. Gegen die Niederschrift kann innerhalb einer Frist von vier Wochen in schriftlicher Form Einspruch erhoben werden. Danach gilt die Niederschrift als genehmigt.
h) Die Mitgliederversammlung ist insbesondere für die folgenden Angelegenheiten zuständig:        
-         Entgegennahme des Jahresberichtes und des Geschäftsberichtes des Vorstandes;
-         Entgegennahme des Jahresberichtes der Rechnungsprüfer;
-         Entlastung des Vorstandes;
-         Wahl des Vorstandes (mit Ausnahme der Jugendleitung);
-         Wahl der Rechnungsprüfer;
-         Festsetzung von Beiträgen, Aufnahmegebühren und Umlagen;
-         Beschlussfassung über Satzungsänderungen und Auflösung des Vereins;
-         Ernennung von Ehrenmitgliedern;
-         Beschlussfassung über sonstige Anträge, Ordnungen und Änderungen.
i) Für die Beschlussfassung nach Abs. h) fungiert als Versammlungsleiter ein aus der Mitte der Mitgliederversammlung gewähltes Mitglied.

§ 10         Vorstand
a) Der Vorstand des Vereins besteht aus:
-         dem/der Vorsitzenden
-         dem/der Geschäftsführer/in
-         dem/der Kassenwart/in
-         dem Jugendleiter
-         der Jugendleiterin
-         dem/der Protokollführer/in
-         dem/der Pressewart/in
b) Der Verein wird gerichtlich und außergerichtlich durch den geschäftsführenden Vorstand vertreten. Geschäftsführender Vorstand im Sinne des §26 BGB sind der/die Vorsitzende, der/die Geschäftsführer/in und der/die Kassenwart/in. Jedes Mitglied des geschäftsführenden Vor-standes ist alleinvertretungsberechtigt. Es ist nicht zulässig, dass ein Mitglied des geschäfts-führenden Vorstandes mehr als zwei Ämter gleichzeitig bekleidet.
c) Der Vorstand wird durch die Mitgliederversammlung, der Vorstand der Jugend durch die Jugendversammlung, jeweils für die Dauer von einem Jahr gewählt. Der Vorstand bleibt solange im Amt, bis ein neuer gewählt ist. Eine Wiederwahl ist möglich.
d) Der Verein regelt sein Innenverhältnis durch Ordnungen, die vom Vorstand erlassen und den Mitgliedern bekanntzugeben sind. Die Ordnungen sind nicht Bestandteil dieser Satzung.
e) Die Mitglieder der Organe des Vereins üben ihre Tätigkeit grundsätzlich ehrenamtlich aus. Bei Bedarf können diese Ämter im Rahmen der haushaltsrechtlichen Möglichkeiten entgeltlich auf der Grundlage eines Dienst-, Arbeits- oder Honorarvertrages bzw. gegen Zahlung einer Aufwandsentschädigung nach §3 Nr. 26a EstG (Ehrenamtspauschale) ausgeübt werden. Die Entscheidung über eine entsprechende Vergütung der Vereinstätigkeit, die Vertragsinhalte und die Vertragsbedingungen trifft der Geschäftsführende Vorstand des Vereins.

§ 11         Jugend des Vereins
a) Die Jugend des Vereins führt und verwaltet sich im Rahmen der Satzung und der Ordnungen des Vereins selbständig. Sie entscheidet über die Verwendung der ihr zufließenden Mittel.
b) Alles Nähere regelt die Jugendordnung. Diese wird von der Jugendversammlung be-schlossen. Sie ist nicht Satzungsbestandteil.
c) Die von der Jugendversammlung gewählten Vorsitzende/r und stv. Vorsitzende/r sind als Jugendleiter Mitglieder des Vorstandes.

§ 12         Wahlen und Abstimmungen
a) Bei Abstimmungen und Wahlen entscheidet die einfache Mehrheit der abgegebenen Stimmen. Die Entscheidung über Satzungsänderungen ist mit 2/3-Mehrheit zu fällen. Stimmenthaltungen und ungültige Stimmen gelten als nicht abgegeben und werden nicht mitgezählt. Bei Stimmengleichheit entscheidet der Versammlungsleiter.
b) Die Abstimmung erfolgt durch Handzeichen. Geheime Abstimmung ist auf Antrag möglich. Diesem Antrag ist von mindestens 2/3 der stimmberechtigten Versammlungsteilnehmer zuzustimmen. Geheime Abstimmung erfolgt durch Abgabe von Stimmzetteln.
c) Wählbar ist jedes stimmberechtigte Mitglied des „Deutsch – Japanischen Verein Yawara Lippstadt e.V.“, das seinen Pflichten zur Beitragszahlung nachgekommen ist.
d) Hat im ersten Wahlgang kein Kandidat mehr als 50% der abgegebenen gültigen Stimmen erreicht, so findet zwischen den Kandidaten, die die höchste Stimmzahl erreicht haben, eine Stichwahl statt. Beim zweiten Wahlgang gilt als gewählt, wer die meisten Stimmen auf sich vereint.

§ 13         Rechnungsprüfung
a) Zur Prüfung der ordnungsgemäßen Buch- und Kassenführung des Vereins werden von der Mitgliederversammlung zwei Rechnungsprüfer gewählt. Diese Rechnungsprüfer werden im Wechsel für jeweils zwei Jahre gewählt und dürfen dem Vorstand nicht angehören.
b) Die Aufgabe der Rechnungsprüfer ist es, die Kassen- und Buchführung auf ihre Richtigkeit hin zu überprüfen und der Mitgliederversammlung hierüber zu berichten. Festgestellte sachliche Beanstandungen sind der Mitgliederversammlung zu unterbreiten. Die Prüfung muss bis zum Beginn der Mitgliederversammlung abgeschlossen sein.
c) Beanstandungen innerhalb des Geschäftsjahres sind sofort dem Vorsitzenden zu unterbreiten.

§ 14         Auflösung des Vereins
a) Nur eine eigens zu diesem Zweck einberufene Mitgliederversammlung kann die Auflösung des Vereins beschließen. Hierzu ist eine Mehrheit von 2/3 der stimmberechtigten Versammlungsteilnehmer erforderlich.
b) Für den Fall der Auflösung sind von der Mitgliederversammlung zwei Liquidatoren zu bestellen, die die Geschäfte des Vereins gemeinsam abwickeln.
c) Bei Auflösung oder Aufhebung der Körperschaft oder bei Wegfall steuerbegünstigter Zwecke fällt das Vermögen der Körperschaft an die Stiftung für den Judosport in Nordrhein-Westfalen in Duisburg, die es unmittelbar und ausschließlich für gemeinnützige Zwecke zu verwenden hat.

§ 15          Inkrafttreten
Diese Satzung tritt mit Verabschiedung durch die Mitgliederversammlung mit Wirkung vom 23.03.2018 in Kraft und ersetzt die bisherige Satzung vom 25.03.2011. Sie gilt mit Inkrafttreten im Innenverhältnis und mit Eintragung in das Vereinsregister im Außenverhältnis.