Verantwortlicher Redakteur: Stefan Großkreuz; stefan_grosskreuz[at]yahoo.de
Datenschutzordnung
Der Deutsch-Japanische
Verein Yawara Lippstadt e.V. verarbeitet automatisiert personenbezogene Daten
(z.B. im Rahmen der Vereinsverwaltung, der Organisation des Sportbetriebs, der
Öffentlichkeitsarbeit des Vereins). Um die Vorgaben der EU-Datenschutz-Grundverordnung
und des Bundesdatenschutzgesetzes zu erfüllen, Datenschutzverstöße zu vermeiden
und einen einheitlichen Umgang mit personenbezogenen Daten innerhalb des
Vereins zu gewährleisten, gibt sich der Verein die nachfolgende
Datenschutzordnung.
§ 1 Allgemeines
Der Verein verarbeitet
personenbezogene Daten u.a. von Mitgliedern, Teilnehmerinnen und Teilnehmern am
Sport- und Kursbetrieb und Mitarbeiterinnen und Mitarbeitern sowohl
automatisiert in EDV-Anlagen als auch nicht automatisiert in einem Dateisystem,
z.B. in Form von ausgedruckten Listen. Darüber hinaus werden personenbezogene
Daten im Internet veröffentlicht und an Dritte weitergeleitet oder Dritten
offengelegt. In all diesen Fällen ist die EU-Datenschutz-Grundverordnung, das
Bundesdatenschutzgesetz und diese Datenschutzordnung durch alle Personen im
Verein, die personenbezogene Daten verarbeiten, zu beachten.
§ 2 Verarbeitung
personenbezogener Daten der Mitglieder
1. Der Verein verarbeitet
die Daten unterschiedlicher Kategorien von Personen. Für jede Kategorie von
betroffenen Personen wird im Verzeichnis der Verarbeitungstätigkeiten ein
Einzelblatt angelegt. 2. Im Rahmen des
Mitgliedschaftsverhältnisses verarbeitet der Verein insbesondere die folgenden
Daten der Mitglieder: Geschlecht, Vorname, Nachname, Anschrift (Straße,
Hausnummer, Postleitzahl, Ort), Geburtsdatum, Datum des Vereinsbeitritts,
Abteilungs- und ggf. Mannschaftszugehörigkeit, Bankverbindung, ggf. die Namen
und Kontaktdaten der gesetzlichen Vertreter, Telefonnummern und E-Mail-Adressen,
ggf. Funktion im Verein, ggf. Haushalts- und Familienzugehörigkeit bei
Zuordnung zum Familienbeitrag. 3. Im Rahmen der
Zugehörigkeit zu den Landesverbänden, deren Sportarten im Verein betrieben
werden, werden personenbezogene Daten der Mitglieder an diese weitergeleitet,
soweit die Mitglieder eine Berechtigung zur Teilnahme am Wettkampfbetrieb der
Verbände beantragen (z.B. Startpass,
Lizenz) und an solchen Veranstaltungen teilnehmen.
§ 3 Datenverarbeitung im
Rahmen der Öffentlichkeitsarbeit 1. Im Rahmen der
Öffentlichkeitsarbeit über Vereinsaktivitäten werden personenbezogene Daten in
Aushängen, in der Vereinszeitung und in Internetauftritten veröffentlicht und
an die Presse weitergegeben. 2. Hierzu zählen
insbesondere die Daten, die aus allgemein zugänglichen Quellen stammen:
Teilnehmer an sportlichen Veranstaltungen, Mannschaftsaufstellung, Ergebnisse
oder Geburtsjahrgang. 3. Die Veröffentlichung von
Fotos und Videos, die außerhalb öffentlicher Veranstaltungen gemacht wurden,
erfolgt ausschließlich auf Grundlage einer Einwilligung der abgebildeten
Personen. 4. Auf der Internetseite
des Vereins werden die Daten der Mitglieder des Vorstands, der
Abteilungsleiterinnen und Abteilungsleiter und der Übungsleiterinnen und
Übungsleiter mit Vorname, Nachname und Funktion veröffentlicht.
§ 4 Zuständigkeiten für die
Datenverarbeitung im Verein Verantwortlich für die
Einhaltung der datenschutzrechtlichen Vorgaben ist der Vorstand nach § 26 BGB.
Funktional ist die Aufgabe dem Geschäftsführer zugeordnet, soweit die Satzung
oder diese Ordnung nicht etwas Abweichendes regelt. Der Geschäftsführer stellt
sicher, dass Verzeichnisse der Verarbeitungstätigkeiten nach Art. 30 DSGVO
geführt und die Informationspflichten nach Art. 13 und 14 DSGVO erfüllt werden.
Er ist für die Beantwortung von Auskunftsverlangen von betroffenen Personen
zuständig.
§ 5 Verwendung und
Herausgabe von Mitgliederdaten und -listen 1. Listen von Mitgliedern
oder Teilnehmern werden den jeweiligen Mitarbeiterinnen und Mitarbeitern im
Verein (z.B. Vorstandsmitgliedern, Abteilungsleitern, Übungsleitern) insofern
zur Verfügung gestellt, wie es die jeweilige Aufgabenstellung erfordert. Beim
Umfang der dabei verwendeten personenbezogenen Daten ist das Gebot der
Datensparsamkeit zu beachten. 2. Personenbezogene Daten
von Mitgliedern dürfen an andere Vereinsmitglieder nur herausgegeben werden,
wenn die Einwilligung der betroffenen Person vorliegt. Die Nutzung von
Teilnehmerlisten, in die sich die Teilnehmer von Versammlungen und anderen
Veranstaltungen zum Beispiel zum Nachweis der Anwesenheit eintragen, gilt nicht
als eine solche Herausgabe. 3. Macht ein Mitglied
glaubhaft, dass es eine Mitgliederliste zur Wahrnehmung satzungsgemäßer oder
gesetzlicher Rechte benötigt (z.B. um die Einberufung einer
Mitgliederversammlung im Rahmen des Minderheitenbegehrens zu beantragen),
stellt der Vorstand eine Kopie der Mitgliederliste mit Vornamen, Nachnamen und
Anschrift als Ausdruck oder als Datei zur Verfügung. Das Mitglied, welches das
Minderheitenbegehren initiiert, hat vorher eine Versicherung abzugeben, dass
diese Daten ausschließlich für diesen Zweck verwendet und nach der Verwendung
vernichtet werden.
§ 6 Kommunikation per
E-Mail 1. Für die Kommunikation
per E-Mail richtet der Verein einen vereinseigenen E-Mail-Account ein, der im
Rahmen der vereinsinternen Kommunikation ausschließlich zu nutzen ist. 2. Beim Versand von E-Mails
an eine Vielzahl von Personen, die nicht in einem ständigen Kontakt per E-Mail
untereinander stehen und/oder deren private E-Mail-Accounts verwendet werden,
sind die E-Mail-Adressen als „bcc“ zu versenden.
§ 7 Verpflichtung auf die
Vertraulichkeit Alle Mitarbeiterinnen und
Mitarbeiter im Verein, die Umgang mit personenbezogenen Daten haben (z.B.
Mitglieder des Vorstands, Abteilungsleiterinnen und Abteilungsleiter,
Übungsleiterinnen und Übungsleiter), sind auf den vertraulichen Umgang mit
personenbezogenen Daten zu verpflichten.
§ 8 Datenschutzbeauftragter Da im Verein in der Regel
mindestens 10 Personen ständig mit der automatisierten Verarbeitung
personenbezogener Daten beschäftigt sind, hat der Verein einen
Datenschutzbeauftragten zu benennen. Die Auswahl und Benennung obliegt dem
Vorstand nach § 26 BGB. Der Vorstand hat sicherzustellen, dass die benannte
Person über die erforderliche Fachkunde verfügt. Vorrangig ist ein interner
Datenschutzbeauftragter zu benennen. Ist aus den Reihen der Mitgliedschaft
keine Person bereit, diese Funktion im Rahmen eines Ehrenamtes zu übernehmen,
hat der Vorstand nach § 26 BGB einen externen Datenschutzbeauftragten auf der
Basis eines Dienstvertrages zu beauftragen.
§ 9 Einrichtung und
Unterhaltung von Internetauftritten 1. Der Verein unterhält
zentrale Auftritte für den Gesamtverein. Die Einrichtung und Unterhaltung von
Auftritten im Internet obliegt dem Pressewart. Änderungen dürfen ausschließlich
durch den Pressewart, den Geschäftsführer und den Administrator vorgenommen
werden. 2. Der Geschäftsführer ist
für die Einhaltung der Datenschutzbestimmungen im Zusammenhang mit
Online-Auftritten verantwortlich. 3. Abteilungen, Gruppen und
Mannschaften bedürfen für die Einrichtung eigener Internetauftritte (z.B.
Homepage, Facebook, Twitter) der ausdrücklichen Genehmigung des Geschäftsführers.
Für den Betrieb eines Internetauftritts haben die Abteilungen, Gruppen und Mannschaften
Verantwortliche zu benennen, denen gegenüber der Geschäftsführer weisungsbefugt
ist. Bei Verstößen gegen datenschutzrechtliche Vorgaben und Missachtung von
Weisungen des Geschäftsführers kann der Vorstand nach § 26 BGB die Genehmigung
für den Betrieb eines Internetauftritts widerrufen. Die Entscheidung des
Vorstands nach § 26 BGB ist unanfechtbar.
§ 10 Verstöße gegen
datenschutzrechtliche Vorgaben und diese Ordnung 1. Alle Mitarbeiterinnen
und Mitarbeiter des Vereins dürfen nur im Rahmen ihrer jeweiligen Befugnisse
Daten verarbeiten. Eine eigenmächtige Datenerhebung, -nutzung oder –weitergabe
ist untersagt. 2. Verstöße gegen
allgemeine datenschutzrechtliche Vorgaben und insbesondere gegen diese
Datenschutzordnung können gemäß den Sanktionsmitteln, wie sie in der Satzung
vorgesehen sind, geahndet werden.
§ 11 Inkrafttreten Diese Datenschutzordnung
wurde durch den Gesamtvorstand des Vereins am 19.05.2018 beschlossen und tritt
mit Veröffentlichung auf der Homepage des Vereins in Kraft.
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